Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel III

(1) Für Professoren der Katholischen Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche gelten die in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 und dem dazugehörenden Schlußprotokoll vereinbarten Regelungen entsprechend.

(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Katholischen Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission vorzubereiten, der als Professoren nur solche der Katholischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Katholische Theologie sein und der Katholischen Kirche angehören. Die Berufungskommission hat das Recht, sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen.

(3) Sollen Lehraufgaben in Katholischer Theologie außerhalb der katholisch-theologischen Fachbereiche selbständig von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der Katholischen Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 582.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

Siehe vorstehender Zusatz: Bek. v. 21. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).