Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel VI

(1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit dem Bischof, in dessen Diözese das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

(2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Katholischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

(3) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 582.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

Siehe vorstehender Zusatz: Bek. v. 21. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).