Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Allgemeines

Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen haben bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die von ihnen vertretenen Vermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, so daß diese nicht geschmälert werden und die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht beeinträchtigt wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 333.

Fn2

SGV. NW. 222.