Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 7

§ 2
Baumaßnahmen

Baumaßnahmen i. S. dieser Geschäftsanweisung sind

a) das Errichten und Herstellen,

b) das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern,

c) das Instandhalten und Instandsetzen,

d) das Abbrechen

von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Innenräumen sowie Freianlagen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 333.

Fn2

SGV. NW. 222.