Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse zu Baumaßnahmen

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über

a) Verträge, die Baumaßnahmen betreffen, deren Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt,

b) Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Planern, die Baumaßnahmen vorbereiten oder beaufsichtigen, unabhängig von der Höhe des Honorars,

c) Verträge, die Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Bauwerken und Bauwerksteilen betreffen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 333.

Fn2

SGV. NW. 222.