Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
4 / 7 |
§ 4
Erwerb von Ausstattung und Einrichtung
Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände bei der Durchführung von Baumaßnahmen bedürfen, wenn ihr Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde.
Fn1 | GV. NW. 1990 S. 333. |
SGV. NW. 222. |