Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Erwerb von Ausstattung und Einrichtung

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände bei der Durchführung von Baumaßnahmen bedürfen, wenn ihr Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 333.

Fn2

SGV. NW. 222.