Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 1 (Fn 5)
Höhe und Verwendung der Landesleistung
(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Nordrhein-Westfalen
beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Vertragspartner
in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse, soziale und kulturelle Bedürfnisse,
für ihre Verwaltung sowie für alle im Zusammenhang mit der Trägerschaft von
Ersatzschulen stehenden Aufgaben (einschließlich gesicherte Schülertransporte)
ab dem Haushaltsjahr 2022 mit jährlich 23,5 Millionen Euro (Landesleistung). In
diesem Betrag sind Aufwendungen für zusätzliche Sicherheitsleistungen an
jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit Wachdiensten in Höhe von 5
Millionen Euro enthalten. Der in Satz 1 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab
2023 laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten
anzupassen. Dabei wird auch der in Satz 2 genannte Teilbetrag für zusätzliche
Sicherheitsleistungen an jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit
Wachdiensten angepasst. Berechnungsgrundlage für die Anpassung der
Landesleistung ist die Besoldung nach der Besoldungsstufe A 13 (verheiratet, 2
Kinder, Stufe 7). Wird die Besoldung nicht mit Wirkung zum Jahresanfang,
sondern zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr geändert, wird die Höhe
der Landesleistung zum selben Zeitpunkt angepasst, so dass für das laufende Kalenderjahr
eine anteilige Anpassung erfolgt.
(2) Tritt einem jüdischen Vertragspartner eine neue jüdische Gemeinde bei
oder tritt eine bisherige Mitgliedsgemeinde eines jüdischen Vertragspartners
aus dem Vertragspartner aus, wird die Landesleistung mit Beginn des auf den
Austritt beziehungsweise Beitritt folgenden Quartals entsprechend Artikel 2
Absatz 3 Satz 4 bis 8 angepasst. Dasselbe gilt, wenn die Mitgliederzahl eines
Vertragspartners gemäß der Mitgliederstatistik der Zentralwohlfahrtsstelle der
Juden in Deutschland e. V. (ZWST) zum Ende eines Kalenderjahres durch Beitritte
von Mitgliedern innerhalb der vergangenen zwei Kalenderjahre (erstmals im
Vergleich zum Mitgliederstand per 31. Dezember 2022) um mehr als zwanzig
Prozent gestiegen ist oder durch Austritte von Mitgliedern um mehr als zwanzig
Prozent gesunken ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Berücksichtigt
werden nur förmliche Austritte, nicht ein Sinken der Mitgliederzahl durch
Todesfälle oder Umzüge.
GV. NW. 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74), 3.7.2001 (GV. NRW. S. 457); Gesetz z. 3. Änd.Vertrag v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Gesetz zum Vierten Änderungsvertrag vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 627), in Kraft getreten am 23. November 2013; Gesetz zum Fünften Änderungsvertrag vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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GV. NW. ausgegeben am 1. Juli 1993. |
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siehe hierzu Bek. v. 17.8.1993 (GV. NW. S. 589). |
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Überschrift und Präambel zuletzt geändert durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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Artikel 1 bis 12 neu gefasst durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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