Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 2 (Fn 5)
Verteilung der Landesleistung
(1) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
(2) Leistungsempfänger sind die jüdischen Vertragspartner. Die Auszahlung an
den jeweiligen jüdischen Vertragspartner erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 und
4.
(3) Für die Verteilung des um den Teilbetrag für zusätzliche
Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1
Satz 2 (unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3)
geminderten Betrags der Landesleistung gelten die folgenden Bestimmungen. Der
Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erhält
1,5 Prozent. Die Aufteilung auf die übrigen jüdischen Vertragspartner bestimmen
diese selbständig und machen dazu dem Land bis zum 31. Dezember des Vorjahres
eine einvernehmliche Mitteilung. Anderenfalls erfolgt die Aufteilung auf diese
jüdischen Vertragspartner auf Grundlage der Mitgliederstatistik der ZWST für
das vorvergangene Jahr. Dazu wird der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 durch die
Gesamtzahl der Mitglieder dieser jüdischen Vertragspartner geteilt (Summe pro
Mitglied). Die Summe pro Mitglied wird mit der jeweiligen Gesamtzahl der
Mitglieder jedes dieser jüdischen Vertragspartners multipliziert. Es werden nur
Mitglieder berücksichtigt, die in Nordrhein-Westfalen ihren ersten Wohnsitz
haben. Gehört ein Mitglied eines jüdischen Vertragspartners mehreren jüdischen
Gemeinden an, die Anteil an der Landesleistung oder vergleichbaren Leistungen
des Landes haben, wird nur die zuerst eingegangene Mitgliedschaft
berücksichtigt.
(4) Für die Verteilung des Teilbetrags für zusätzliche Sicherheitsleistungen
im Zusammenhang mit Wachdiensten nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 (unter
Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3) gelten die
folgenden Bestimmungen. Soweit die jüdischen Vertragspartner dem Land bis zum
31. Dezember des Vorjahres keine einvernehmliche Mitteilung über die Verteilung
des Teilbetrages machen, gilt der für das Vorjahr zwischen den jüdischen
Vertragspartnern abgestimmte interne Verteilschlüssel auch für das laufende
Jahr. Mögliche Anpassungen des Verteilschlüssels treffen die jüdischen
Vertragspartner im Innenverhältnis einvernehmlich und teilen das Ergebnis dem
Land mit.
(5) Die jüdischen Vertragspartner tragen gegenüber dem Land die
Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben die
zweckentsprechende Mittelverwendung durch Prüfung der Jahresrechnung seitens
eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Ausgenommen sind davon
Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie über eine den staatlichen
Standards im Wesentlichen vergleichbare unabhängige Rechnungsprüfung verfügen.
GV. NW. 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74), 3.7.2001 (GV. NRW. S. 457); Gesetz z. 3. Änd.Vertrag v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Gesetz zum Vierten Änderungsvertrag vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 627), in Kraft getreten am 23. November 2013; Gesetz zum Fünften Änderungsvertrag vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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GV. NW. ausgegeben am 1. Juli 1993. |
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siehe hierzu Bek. v. 17.8.1993 (GV. NW. S. 589). |
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Überschrift und Präambel zuletzt geändert durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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Artikel 1 bis 12 neu gefasst durch Gesetz zum Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. April 2022. |
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