Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Die Klassenstärke beträgt im Grundsatz 28 Studierende. Die Klassenstärke darf in den Eingangsklassen die Zahl von 15 Studierenden nicht unterschreiten. Der Arbeits- und Sozialminister oder die von ihm bestimmte Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Es dürfen nicht mehr Klassen eingerichtet werden, als sich bei einer Teilung der Gesamtzahl der Studierenden der Höheren Fachschule für Sozialarbeit durch die nach Abs. 1 Satz 1 zulässige Klassenstärke ergeben; dabei ist die Zahl der Klassen auf ganze Zahlen abzurunden oder aufzurunden. Weitere Klassen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nur mit vorheriger Genehmigung des Arbeits- und Sozialministers eingerichtet werden.
GV. NW. 1966 S. 292. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1966. |