Historische SGV. NRW.
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§ 5
Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, daß die Zahl der in der einzelnen Schule nach § 3 ermittelten Klassen mit der nach § 4 festgesetzten Richtzahl vervielfacht wird. Dabei ist auf ganze Zahlen aufzurunden. Das Ergebnis ist vom Schulträger an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
GV. NW. 1966 S. 292. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1966. |