Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 5

Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, daß die Zahl der in der einzelnen Schule nach § 3 ermittelten Klassen mit der nach § 4 festgesetzten Richtzahl vervielfacht wird. Dabei ist auf ganze Zahlen aufzurunden. Das Ergebnis ist vom Schulträger an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 292. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1966.