Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 3)

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und

a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder

b) den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

(4) Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 3 Buchstabe b darf von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Titels I Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt, nicht verlangt werden.

(5) Ein Diplom im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a liegt vor, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Titel III Kapitel I Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(6) Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 312, geändert durch Gesetz v. 15. 10. 1991 (GV. NW. S. 376), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 438); Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 5

§ 5a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 6

§ 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1970.

Fn 8

§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 9 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.

Fn 9

§ 6 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 10

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.