Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

 

§ 2
Wahlgrundsätze

(1) Den Förderungsausschüssen nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG gehören jeweils an

- ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers,

- ein Vertreter der an der Ausbildungsstätte eingeschriebenen Auszubildenden,

- ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung.

(2) Das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und der Vertreter der Auszubildenden werden nach Gruppen getrennt entsprechend den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu wählen, der bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Mitglieds im Förderungsausschuß mitwirkt. Das Ergebnis der Wahl ist dem Landesamt für Ausbildungsförderung mitzuteilen, welches die Mitglieder und Vertreter beruft.

Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung und sein Vertreter werden von dem Rektor der Hochschule als Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung dem Landesamt für Ausbildungsförderung zur Berufung in den Förderungsausschuß vorgeschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.