Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

 

§ 4
Wählbarkeit

(1) Als Vertreter der Mitglieder des Lehrkörpers kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl dem Lehrkörper einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte, für die ein Förderungsausschuß eingerichtet wird, hauptamtlich angehört. Das gleiche gilt für die Wahl seines Vertreters.

(2) Als Vertreter der Auszubildenden kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl an einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte eingeschrieben ist, für die der Förderungsausschuß eingerichtet wird. Das gleiche gilt für die Wahl seines Vertreters. Nicht wählbar sind Gasthörer, Beamtenanwärter und beurlaubte Auszubildende.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.