Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

 

§ 5
Wahlleitung

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist als Wahlleiter der Vorsitzende der in § 3 benannten Kollegialgremien zuständig. Sind alle Angehörigen einer Gruppe einer Ausbildungsstätte wahlberechtigt, ist der Leiter der Ausbildungsstätte Wahlleiter.

(2) Der Wahlleiter kann für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wahlberechtigte Mitglieder der jeweiligen Gruppe als Wahlhelfer heranziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.