Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

 

§ 6
Wahltermin und Wahlverfahren

(1) Die Wahlen sind zu Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchzuführen. Die Wahlzeit regelt der Wahlleiter.

(2) Wahlvorschläge sind an den Hochschulen von den Abteilungen, Fakultäten, Fachbereichen oder entsprechenden Grundeinheiten, für die Förderungsausschüsse eingerichtet werden, einzuholen. An den übrigen Ausbildungsstätten sind jeweils die Wahlberechtigten vorschlagsberechtigt. Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlversammlungen den Wahlberechtigten durch den Wahlleiter bekanntzugeben.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat jeweils so viele Stimmen, wie Mitglieder und Vertreter zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Die Einberufung der Wahlversammlungen regelt der Wahlleiter.

(6) Über die Durchführung der Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. In die Niederschrift sind neben dem Wahlergebnis die für jeden Wahlvorschlag gültigen Stimmen aufzunehmen. Die Wahlniederschrift ist in der Ausbildungsstätte für die Dauer der Amtsperiode aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.