Historische SGV. NRW.

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VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

 

§ 7
Amtsdauer und Nachwahl

(1) Mitglieder und Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Mandat erlischt mit dem Ausscheiden aus der Ausbildungsstätte oder der Gruppe, für die das Mitglied oder der Vertreter gewählt worden sind.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Förderungsausschusses aus, tritt an seine Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch der Vertreter ausgeschieden, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.