Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 99 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 2

(1) Für die bauaufsichtliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme sowie die Entgegennahme von Bauanzeigen der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Bauvorhaben und Bauwerke ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig; § 97 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden. Der Bauantrag ist schriftlich bei dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf einzureichen. Die Gemeinde ist zu dem Bauvorhaben zu hören.

(2) Der Regierungspräsident in Düsseldorf ist ferner für die in der Anlage genannten Bauvorhaben auch über seinen sonstigen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus obere Bauaufsichtsbehörde nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Landesbauordnung sowie höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz BBauG) sowie des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG, soweit es sich um die Fälle des § 35 Abs. 2 BBauG handelt. (Anlage)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 355.
Aufgehoben durch Artikel 99 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977.