Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 4
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.
(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Er beschließt insbesondere
1. Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
2. die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,
3. Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
4. seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
GV. NW. 1979 S. 102. |
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Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275). |
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SGV. NW. 2010. |
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siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223). |