Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9
Beteiligungsverfahren

Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 102.

Fn 2

Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275).

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223).