Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel 14
Finanzierung der Zentralstelle

(1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuß und ihren ständigen Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende Land.

(2) Sämtliche Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden Aufgaben zweckgebunden. Fehlbeträge erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten Jahres zur Minderung des Zuschußbedarfs als Einnahme auszuweisen.

(3) Die Kultusminister(-senatoren) der Länder stellen jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister(-senatoren) der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen der Kultusminister(-senatoren) und Finanzminister(-senatoren) der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(4) Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Nordrhein-Westfalen teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 102.

Fn 2

Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275).

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223).