Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 2
Zuständigkeit der Organe

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht das Hochschulgesetz oder diese Verordnung Abweichungen zulassen.

(2) Bei der entsprechenden Anwendung des Landeshaushaltsrechts treten an die Stelle

des Landes

die Studentenschaft,

des Landtages

das Studentenparlament,

der Verwaltung, des zuständigen Ministers, des Finanzministers, der Landesregierung

der Allgemeine Studentenausschuß,

der Angehörigen des öffentlichen Dienstes

die Mitglieder und Mitarbeiter des Allgemeinen Studentenausschusses

des Beauftragten für den Haushalt

der Finanzreferent

des Leiters der Verwaltung/Dienststelle

der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses.

(3) An die Stelle von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung treten Zuwendungen an Stellen außerhalb der Studentenschaft.

Zweiter Abschnitt
Haushaltsplan

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.