Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 6
Überschuß, Fehlbetrag

(1) Ein voraussichtlicher Überschuß des ablaufenden Haushaltsjahres ist im folgenden Haushaltsplan als Einnahme, ein voraussichtlicher Fehlbetrag als Ausgabe zu veranschlagen.

(2) Der tatsächliche Überschuß oder Fehlbetrag aufgrund des Rechnungsergebnisses ist den veranschlagten Beträgen nach Absatz 1 gegenüberzustellen. Weicht die Differenz um mehr als ein vom Hundert von den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen ab, so ist sie unverzüglich in einen Nachtrag zum Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einzustellen.

Dritter Abschnitt
Ausführung des Haushaltsplanes

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.