Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 7
Finanzreferent

(1) Ein Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben (Finanzreferent). Der Finanzreferent kann im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung darüber hinaus weitere Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragen. Die Satzung der Studentenschaft kann vorsehen, daß die Beauftragung nach Satz 2 der Einwilligung des Vorsitzenden des Allgemeinen Stundentenausschusses bedarf.

(2) Hält der Finanzreferent durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Allgemeinen Studentenausschusses oder des Studentenparlaments die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Studentenschaft für gefährdet, so kann er verlangen, daß das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten erneut über die Angelegenheit berät.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.