Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 9
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben,
Deckungsfähigkeit

Ausgaben, die über den Ansatz eines Titels hinausgehen oder die unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen, dürfen erst geleistet werden, wenn ein Nachtrag zum Haushaltsplan in Kraft getreten ist. Dies gilt nicht für unabweisbare Ausgaben, insbesondere für Ausgaben, die zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind, sofern die Mehrausgaben an anderer Stelle des Haushalts eingespart werden. Der Finanzreferent hat dem Studentenparlament hiervon unverzüglich, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf des Haushaltsjahres schriftlich Kenntnis zu geben. Bei der Aufstellung des Nachtrags zum Haushaltsplan haben diese Ausgaben Vorrang.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.