Historische SGV. NRW.
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§ 9
Wahlunterlagen
(1) Die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, die Niederschriften bis zur Neuwahl des Organs im nächsten Schuljahr aufzubewahren.
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |