Historische SGV. NRW.
11 / 15 |
§ 11
Wahltermin
(1) Die Wahlen müssen erfolgt sein:
a) in der Lehrerkonferenz:
bis spätestens 3 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
b) in den Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften:
bis spätestens 3 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
c) in der Schulpflegschaft:
bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
d) in den Klassen und Jahrgangsstufen:
bis spätestens 2 Wochen nach Unterrichtsbeginn,
e) im Schülerrat:
bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn.
(2) Erfolgt die Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters durch die Schülerversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 4 SchMG), so müssen diese bis spätestens 4 Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt sein.
(3) In berufsbildenden Schulen sollen abweichend von Absatz 1 die Wahlen 8 Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgt sein.
(4) Mußte eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit des Organs gemäß § 5 SchMG vertagt werden, so ist sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebenen Fristen unverzüglich durchzuführen.
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
|
SGV. NW. 223. |
|
§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |