Historische SGV. NRW.
12 / 15 |
§ 12
Abwahl durch Neuwahl
Für die Abwahl gemäß § 17 Abs. 2 Buchstabe a) SchMG muß eine besondere Sitzung einberufen werden, es sei denn, daß dies mindestens 1 Woche vor dem Wahltermin in die Tagesordnung einer bereits geplanten Sitzung aufgenommen und den Mitgliedern entsprechend bekanntgemacht worden ist.
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
|
SGV. NW. 223. |
|
§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |