Historische SGV. NRW.
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§ 13
Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz
Der Schulkonferenz einer berufsbildenden Schule, die organisatorisch zusammengefaßt ist und von einem Schulleiter geleitet wird (§ 2 Abs. 2 SchMG) muß als Schülervertreter mindestens ein Vertreter der Berufsschule angehören; bei berufsbildenden Schulen, die von Schülern mit Vollzeitunterricht und von Schülern mit Teilzeitunterricht besucht werden, soll mindestens ein Vertreter der Schüler mit Vollzeitunterricht und ein Vertreter der Schüler mit Teilzeitunterricht der Schulkonferenz angehören.
GV. NW. 1979 S. 283. Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |