Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 13
Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz

Der Schulkonferenz einer berufsbildenden Schule, die organisatorisch zusammengefaßt ist und von einem Schulleiter geleitet wird (§ 2 Abs. 2 SchMG) muß als Schülervertreter mindestens ein Vertreter der Berufsschule angehören; bei berufsbildenden Schulen, die von Schülern mit Vollzeitunterricht und von Schülern mit Teilzeitunterricht besucht werden, soll mindestens ein Vertreter der Schüler mit Vollzeitunterricht und ein Vertreter der Schüler mit Teilzeitunterricht der Schulkonferenz angehören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.