Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 8

§ 1
Allgemeine Zutrittsvoraussetzungen

(1) Der Besuch der Spielbank, inklusive aller zu ihr gehörenden Räumlichkeiten, ist für Spielerinnen und Spieler nur nach einer vorherigen Anmeldung und mit einer Eintrittskarte gestattet. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anmeldung kann von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde für gastronomische Betriebe erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein Zutritt aus diesem Bereich in die Spielsäle nicht möglich ist, ohne dass eine Anmeldung im Sinne des Satzes 1 und des Absatzes 2 zuvor erfolgt.

(2) Die Anmeldung erfolgt an der Rezeption. Die Spielerinnen und Spieler haben sich dort auszuweisen, damit ihre Identität kontrolliert und festgehalten werden kann. Zur Identitätsfeststellung muss ein gültiger amtlicher Ausweis vorgelegt werden, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies kann insbesondere ein nach inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz sein.

(3) Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-Gästekarten ausgegeben. Sie sind nicht übertragbar. Zeit-Gästekarten dürfen nur für höchstens ein Jahr ausgegeben werden und verlieren automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung ihre Gültigkeit. Sie müssen mindestens den vollständigen Namen der Spielerin oder des Spielers enthalten sowie einen Identifizierungscode, mit dem ein unmittelbarer Zugriff auf die Besucherdatei zwecks Abgleich im Sinne des Absatzes 2 mit dem nach § 2 Absatz 2 zu hinterlegenden Identifikationspapier möglich ist. Bei jeder Ausstellung einer Zeit-Gästekarte muss ein Identifikationspapier im Sinne des Absatzes 2 von der Spielerin oder dem Spieler vorgelegt werden. Mit diesem Identifikationspapier muss ein Abgleich mit dem nach § 2 Absatz 2 hinterlegten Identifikationspapier erfolgen, ob seit dem letzten Besuch eine Änderung der Daten nach § 2 Absatz 1 stattgefunden hat. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Spielerinnen und Spieler die Spielordnung und die Spielregeln an. Auf die Anerkennung durch das Betreten der Spielbank müssen sie vorher in geeigneter Weise hingewiesen werden.

(4) Der Zutritt ist gesperrten Personen nach § 9 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), insbesondere minderjährigen Spielerinnen und Spieler, nicht gestattet.