Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Besucherdatei

(1) Zum Zwecke der Einlasskontrolle und der Speicherung der vom Spiel ausgeschlossenen Personen hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nach § 9 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW eine Besucherdatei zu führen, in der folgende personenbezogene Daten, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind, gespeichert werden:

1. Familiennamen, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Anschrift,

5. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises und

6. falls vorhanden, den Beginn und das Ende von Sperren.

Zusätzlich werden die Daten des Satz 1 Nummer 1 bis 4 der vom Spiel nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Spielbankgesetzes NRW ausgeschlossenen Personen in der Besucherdatei gespeichert.

(2) Bei der erstmaligen Anmeldung und bei neu vorgelegten Identifikationspapieren hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber von dem im Rahmen der Anmeldung nach § 1 Absatz 2 vorgelegten Identifikationspapier eine Kopie oder einen Scan erstellen zu lassen und in der Besucherdatei zu hinterlegen. Bei jedem Besuch muss zur Identifizierung ein Abgleich der Person mit dem Foto der gespeicherten Kopie oder des Scans erfolgen.

(3) Die Daten in der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch der betreffenden Person folgenden fünf Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.

(4) Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen.