Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zugelassene Spiele und Spielregeln

(1) In Nordrhein-Westfalen regeln grundsätzlich die Konzession, die Betriebserlaubnisse und Satz 2, welche Glücksspiele in den Spielbanken zugelassen sind. Ohne besondere Erlaubnis hinsichtlich der Art des Glücksspiels sind zugelassen:

1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots,

2. Automatenspiele und

3. semi-live Spiele, bei denen das jeweilige Klassische Spiel live unter Beteiligung von Spielbankpersonal an Terminals gespielt wird.

Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde kann zusätzlich zu den nach Satz 2 und in der Betriebserlaubnis genehmigten weitere Glücksspiele, inklusive der Spielregeln, auf Antrag widerruflich zulassen. Die Anzahl der zugelassenen Glücksspiele regelt entweder die Betriebserlaubnis oder die Genehmigung nach Satz 3. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit können Auflagen zu den nach Satz 2 oder 3 zugelassenen Glücksspielen erlassen werden. Jede Änderung des technischen Ablaufs, der Präsentation oder der Durchführung eines Glücksspiels bedarf der Genehmigung der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde. Die nach Satz 1 grundsätzlich zugelassenen Glücksspiele dürfen nur mit genehmigten Spielregeln in der Spielbank angeboten werden.

(2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen, internationalen und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich, vor der Einlasskontrolle, deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielerinnen und Spieler verbindlich.

(3) Sonderveranstaltungen sind nur nach vorheriger, rechtzeitiger Anzeige bei der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde erlaubt. Diese prüft, ob die Sonderveranstaltung genehmigungspflichtig ist, keine unzulässige Werbung darstellt und mit den Zielen des § 1 des Spielbankgesetzes NRW vereinbar ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde berechtigt, Unterlagen über die geplante Sonderveranstaltung anzufordern, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, des Umfangs der Veranstaltung, des Ablaufs und des Teilnehmerkreises.