Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken, zum Beispiel Jetons, Plaques, Values, Wheel Checks, Token, Tickets, oder in Bargeld in gültiger inländischer Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Jede Spielerin und jeder Spieler ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn sie oder er den Einsatz durch das mit der Spielabwicklung beauftragte Personal setzen lässt.

(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen beziehungsweise an den Spielautomaten bekannt gegeben.

(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Automatenspiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung

(4) Gewinne und Einsätze, die von einer Spielerin oder einem Spieler nachträglich gefordert werden, werden ausgezahlt, wenn sie ihr oder ihm für den betreffenden Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.

(5) Die Spielbanken können Spielmarken zur Sicherung des ordnungsgenäßen Spiels jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(6) Gewinnbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden. Die Ausgabe von Schecks über rückgetauschte Gelder ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann Voraussetzungen für seine Spielbanken verbindlich festlegen, unter denen ausnahmsweise Schecks ausgegeben werden dürfen. Die Ausnahmeregelungen sind der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde zuvor zur Genehmigung vorzulegen.