Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Verschluss Spielautomaten und Geldscheinbehälter für das Automatenspiel

(1) Die Spielautomaten müssen über Geldscheinbehälter verfügen, bei denen die Zuführung über einen vorgeschalteten Geldscheinakzeptor elektronisch erfasst wird. Die Spielautomaten müssen stets verschlossen sein. Eine Öffnung ist nur zu Zwecken der technischen oder aufsichtlichen Überprüfung oder zur Entnahme der Geldscheinbehälter zur Zählung (Ziehung) zulässig. Die Geldscheinbehälter sind gemäß § 2 zu verschließen. Das Öffnen der Geldscheinbehälter und die Zählung hat die Finanzaufsicht gemäß § 31 zu überwachen.

(2) Die Geldscheinbehälter dürfen zur Zählung ihres Inhalts ausschließlich mittels eines gesicherten Transportwagens in den Zählraum verbracht werden. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Transportwagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum stehen unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers führen grundsätzlich ohne Beteiligung der Finanzaufsicht die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch. Solange die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum noch nicht unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers stehen, sind die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch die Finanzaufsicht zu begleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).