Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Ziehung Geldscheinbehälter Automatenspiel

(1) Die Ziehung der Geldscheinbehälter für das Automatenspiel wird von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder nach Maßgabe des § 4 durchgeführt und erfolgt täglich für eine von der Spielbank ausgewählte Anzahl von Spielautomaten. Die Finanzaufsicht ist von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mittels Zieh- und Zusatzliste über die getroffene Auswahl zu unterrichten. Der Ziehvorgang findet außerhalb der Öffnungszeiten des Automatenspiels statt. Der Automatensaal ist in dieser Zeit für die Öffentlichkeit geschlossen zu halten und darf nur durch von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber befugten Personen und der Finanzaufsicht betreten werden. Die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig.

(2) Die Geldscheinbehälter sind unverzüglich in den Zählraum zu bringen. Dort verbleiben sie bis zur Zählung im verschlossenen Transportwagen.

Abschnitt 2
Aufgaben der Finanzaufsicht während des Spielbetriebs

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).