Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Allgemeines

(1) Die Finanzaufsicht hat den gesamten Spielbetrieb unter Beachtung der Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung], der Betriebserlaubnisse und Einzelfallregelungen zu beaufsichtigen und alle ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen zu veranlassen, um die zutreffende Ermittlung des Bruttospielertrags, die richtige Berechnung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen sowie den ordnungsgemäßen Spielbetrieb sicherzustellen.

(2) Das Spiel ist von Anfang bis Ende des Spielbetriebs ununterbrochen zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung erfolgt in den Spielsälen. Um die ununterbrochene Aufsicht zu gewährleisten, wird die Finanzaufsicht von einem Team ausgeübt, das sich im Laufe der Schicht bei der Wahrnehmung der Tätigkeiten abwechselt und in enger Zusammenarbeit auch unter Nutzung eines Kommunikationsmediums die erforderlichen Einzelmaßnahmen untereinander abstimmt. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht ein geeignetes Kommunikationsmedium gleicher Art und Güte, wie sie oder er es für ihre oder seine eigenen Beschäftigten bereithält, zur Verfügung zu stellen. Der Spielbetrieb darf nicht fortgesetzt werden, wenn eine Beaufsichtigung durch die Finanzaufsicht nicht mehr gewährleistet ist; hierüber hat die Finanzaufsicht die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber rechtzeitig zu informieren.

(3) Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber der Finanzaufsicht an einem Standort ein eigenes laufendes Videoüberwachungssystem (Videoleitstand) zur Verfügung stellt, erfolgt die Beaufsichtigung in den Spielsälen und parallel durch Kontrollen der laufenden Videoüberwachung und der Videoaufzeichnungen in den Räumen der Finanzaufsicht. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht für deren Aufgabenerfüllung insbesondere unter Nutzung des Videoleitstandes gemäß § 13 Absatz 9 Satz 4 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) angemessene Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese sind mit einem EDV-System, Monitoren und einem Bedienpult für die Videoüberwachung auszustatten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht einen eigenständigen und unabhängigen Zugriff auf das von ihr oder ihm verwendete Videoüberwachungssystem zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht dabei Zugriff auf die Tisch-, Tableau- und Kesselkameras, die das Spielgeschehen der Spiele des Klassischen Spiels vollständig aufzeichnen, sowie auf die Kameras im Zählraum, die die Zähl- und Abrechnungsvorgänge vollständig aufzeichnen, zu gewähren. Soweit für die Finanzaufsicht ein darüberhinausgehendes, gezieltes Heranzoomen einzelner Spieltische beziehungsweise -situationen technisch nicht möglich ist, stellt die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber der Finanzaufsicht auf deren Anforderung alle gewünschten Videosequenzen zur Verfügung.

(4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat im Klassischen Spiel ein Table Management System gemäß § 13 Absatz 9 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW einzusetzen. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben die Finanzaufsicht laufend durch Hinweismitteilungen aus dem Table Management System einzubinden. Bei den zu übermittelnden Sachverhalten, handelt es sich insbesondere um:

1. Zwischenzählungen,

2. Nachlagen,

3. Wechselungen,

4. Bargeldwechselungen am Spieltisch über 2 000 Euro sowie Gewinnmitnahmen und Spielverluste am Spieltisch über 5 000 Euro und

5. Verdachtsalarme.

Im Übrigen richtet sich die Übermittlung nach der Prioritätseinstufung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder der Beauftragten, insbesondere der Spielbankleitungen. Die danach den Floormen oder der Saalleitung übermittelten Sachverhalte sind zugleich der Finanzaufsicht zuzuleiten.

(5) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spieltische auch mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält täglich nach Spielschluss die Bestandshöhe der Geldscheinbehälter für das Klassische Spiel, die Cashdrop-Liste, die Berichte über die Nachlagen und Zwischenzählungen sowie Anfangs- und Endbestände der Tischlagen getrennt nach Spieltischen.

(6) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spielautomaten mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält täglich von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sämtliche Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über alle Soll- und Ist-Zählergebnisse sowie Statusberichte.

(7) Werden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber andere elektronische Aufzeichnungs- oder Hinweissysteme eingesetzt, mit denen alle Vorgänge in oder an den Spieltischen oder Spielautomaten registriert und zur Überprüfung und zum Abgleich an einen zentralen Rechner weitergeleitet werden, sind die erforderlichen Daten aus diesen Systemen von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber laufend, spätestens täglich zur Verfügung zu stellen und von der Finanzaufsicht bei ihrer Überwachungstätigkeit zu verwenden.

(8) Die in den elektronischen Aufzeichnungs- und Hinweissystemen gespeicherten Daten sind der Finanzaufsicht im genannten Umfang von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Finanzaufsicht hat die Aufzeichnungen und Hinweise aus den Systemen stichprobenartig zu prüfen und auszuwerten. Sie ist berechtigt, im Einzelfall weitere Systemauswertungen von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anzufordern.

(10) Werden Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen von den Spieltisch- oder Automatendaten bemerkt, hat die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers umgehend für Aufklärung zu sorgen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung von der Finanzaufsicht abzuzeichnen und zu archivieren.

(11) Waren bei der Zählung Differenzen zu klären, erhält die Finanzaufsicht über das Prüfungsergebnis von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers unverzüglich einen gesonderten Bericht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).