Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Aufsicht im Klassischen Spiel

(1) Die Finanzaufsicht hat während des Spielbetriebs unter Abwägung des jeweiligen Risikopotenzials die korrekte Abwicklung der nachfolgenden Maßnahmen im Klassischen Spiel zu überwachen:

1. die Einhaltung der Bestimmungen über Mindest- und Höchsteinsätze an den Spieltischen,

2. korrektes Wechseln und Aussetzen von Spielmarken oder Geldbeträgen,

3. die Behandlung der Spielansagen, sogenannte Annoncen, entsprechend den Spielregeln und der Dienstanweisung der Spielbank,

4. die rechtzeitige Bekanntgabe der Beendigung von Einsatzmöglichkeiten, sogenannte Spielabsagen, sowie die Überwachung des damit verbundenen Verbots weiterer Einsätze,

5. der vollständige Abzug der Einsätze, mit denen die Spielerinnen und Spieler verloren haben,

6. die Gewinnansagen entsprechend der Dienstanweisung der Spielbank sowie die zutreffende Gewinnauszahlung und

7. die Unterbindung von Gemeinschaftsspiel, sogenanntes Bandenspiel.

(2) Die Finanzaufsicht hat insbesondere den Hinweismeldungen aus dem Table Management System entsprechend § 6 nachzugehen.

(3) Bei der Spielart Ultimate Texas Hold‘em sind grundsätzlich auch während des Spielbetriebs, insbesondere die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 zu überprüfen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Aufstellungsort.

(4) Bei Spielen ohne Spielrisiko für die Spielbank ist die Finanzaufsicht berechtigt, aber nicht verpflichtet, neben der Beobachtung der Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, der Spiele und des Spielablaufs auch darauf zu achten, dass die für die Spielbank anfallenden Beträge, die Taxe, zutreffend ermittelt, eingezogen und den hierfür vorgesehenen Behältnissen zugeführt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).