Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Nachlagen im Klassischen Spiel

(1) Im Klassischen Spiel darf eine Nachlage nur übergeben werden, wenn die Anfangslage eines Spieltisches für den Spielbereich nicht ausreicht, die Nachlage in bedarfsgerechter Höhe erfolgt und sich die Finanzaufsicht und die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuvor von der Richtigkeit der Nachlage überzeugt haben. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.

(2) Über die Nachlagen sind Quittungsbelege zu erstellen, die von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Kassiererin oder dem Kassierer zu unterschreiben sind. Die Finanzaufsicht unterschreibt diese Quittungsbelege erst bei Zuführung zur Tischlage. Eine Ausfertigung wird im Bargeldbehälter des Spieltisches versenkt. Eine Ausfertigung geht zurück an die Kasse oder Zentralkasse. Die Finanzaufsicht erhält eine weitere Ausfertigung, legt diese tischbezogen chronologisch ab und vermerkt die Nachlage im Tischabrechnungsprotokoll. Sobald die Spieltische mit Geldscheinbehältern ausgestattet sind, entfällt die Ausfertigung für den Bargeldbehälter. Wird ein Table Management System eingesetzt, entfällt die Eintragung im Tischabrechnungsprotokoll.

(3) Die Nachlage ist bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).