Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Zwischenzählung im Klassischen Spiel

(1) Werden während des Spielbetriebs Spielmarken und Bargeld an die dafür bestimmte Kasse abgeführt, dürfen diese vom Spieltisch erst entfernt werden, nachdem sich die Finanzaufsicht und die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers von der Richtigkeit der abzuführenden Beträge überzeugt haben. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.

(2) Im Übrigen ist entsprechend § 10 Absatz 2 und 3 zu verfahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).