Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

13 / 41

§ 13
Unterbrechung des Spielbetriebs im Klassischen Spiel

(1) Bei planmäßigen vorübergehenden Unterbrechungen, zum Beispiel Spielpausen an Silvester, kann die Finanzaufsicht gestatten, dass die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter verschlossen oder beim französischen Roulette unter Aufsicht am Spieltisch verbleiben.

(2) Wird der Spielbetrieb durch außergewöhnliche Vorkommnisse unterbrochen, hat die Finanzaufsicht möglichst dafür Sorge zu tragen, dass die Lagen-, Bargeld- und die Geldscheinbehälter ungezählt sicher verwahrt werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang. Solche außergewöhnlichen Vorkommnisse sind auf der Tagesabrechnung zu vermerken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).