Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Aufsicht im Automatenspielbetrieb

Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein Kommunikationsmedium ist für den Bedarfsfall eine unverzügliche Beteiligung der Finanzaufsicht sicherzustellen. Für die Überwachung nutzt die Finanzaufsicht insbesondere die aus ihrer Sicht erforderlichen Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem. Die in den §§ 15 bis 17 aufgeführten Überwachungstätigkeiten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).