Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Außerplanmäßige Öffnung und Fehlfunktionen im Automatenspiel

(1) Die Finanzaufsicht überwacht die Öffnung von Geldscheinbehältern auch bei außerplanmäßigen Ziehungen, zum Beispiel bei Reklamation durch Spielerinnen oder Spieler.

(2) Bemerkt die Finanzaufsicht Fehlfunktionen an einem Spielautomaten, hat sie umgehend die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Schichtführerin oder den Schichtführer der Finanzaufsicht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat umgehend für Abhilfe zu sorgen. Ist die sofortige Abhilfe nicht möglich, ist der Spielautomat abzuschalten.

(3) Ein Spielautomat ist zwingend außer Betrieb zu nehmen, wenn seine Einbindung in das elektronische Aufzeichnungssystem für den folgenden Spieltag nicht sichergestellt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).