Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Gewinnauszahlungen und Jackpoteinstellung

(1) Eine Gewinnauszahlung ab 5 000 Euro darf regelmäßig erst dann ausgeführt werden, wenn der im elektronischen Aufzeichnungssystem erfasste Betrag zuvor von der Finanzaufsicht überprüft wurde. Von der Überprüfung kann die Finanzaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen absehen, wenn sie vorrangige Aufgaben zu erledigen hat. Die Finanzaufsicht prüft stichprobenartig sowohl durch Beaufsichtigung im Einzelfall als auch nachgelagert durch Kontrolle der Protokolle aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem die Richtigkeit der Auszahlung. Bei Abweichungen zwischen dem am Spielautomaten angezeigten, im elektronischen Aufzeichnungssystem erfassten oder dem auf dem Ticket ausgewiesenen Betrag, sogenannte manuelle Jackpots, ist grundsätzlich vor einer Gewinnauszahlung die Finanzaufsicht zu unterrichten. Die Gewinnauszahlung bei Mystery Jackpots für Beträge unter 5 000 Euro erfolgt ohne Beteiligung der Finanzaufsicht. Der tägliche Abgleich der entsprechenden Kassenbuchungen mit dem Bruttospielertrag mindernden Buchungen erfolgt insoweit nachgelagert im Rahmen der täglichen Zählung.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 darf die Löschung einer Gewinnanzeige an dem Spielautomaten im Beisein der Finanzaufsicht erst dann vorgenommen werden, wenn die Spielerin oder der Spieler den Gewinn in Empfang genommen hat.

(3) Bei anwachsenden, sogenannten progressiven Jackpots, erfolgen Festlegungen, Änderungen von Startkapital, Progressionen und Jackpothöhe sowie dessen Wegfall durch die Spielbankleitung beziehungsweise deren Vertreterinnen oder Vertreter. Die Finanzaufsicht ist laufend über derartige Vorgänge schriftlich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).