Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 18
Klassisches Spiel

(1) Die letzten drei Spiele eines Tisches sind der Finanzaufsicht anzuzeigen. Die Spieltische sind getrennt aufzunehmen.

(2) Bei Kartenspielen mit Spielrisiko für die Spielbank ist grundsätzlich nach Spielende die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 zu überprüfen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Aufstellungsort.

(3) Sind die Spieltische nicht mit einem Chiprack oder Chiptray ausgestattet, darf die Tischschließung erst dann erfolgen, wenn sich die Finanzaufsicht am Spieltisch befindet. Die Finanzaufsicht hat darauf zu achten, dass von den Spielerinnen und den Spielern zurückgelassene Einsatzstücke aus dem letzten Spiel der Tischlage zugeführt werden, es sei denn, die Spielerinnen und Spieler haben eine Zuführung zum Tronc verfügt. Sämtliche vorhandenen Spielmarken sind in die Lagenbehälter zu sortieren. Die Schließung eines Spieltisches ist im Tagesprotokoll zu vermerken.

(4) Sind die Spieltische mit Chipracks oder Chiptrays ausgestattet, dürfen die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sie auch in Abwesenheit der Finanzaufsicht schließen. Sie haben sämtliche Spielmarken den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsbehältnissen zuzuführen und verschließen diese im Chiprack oder Chiptray.

(5) Die Tischaufnahme wird in Anwesenheit der Finanzaufsicht durchgeführt. Dazu ist das Chiprack oder Chiptray von der Finanzaufsicht und der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu öffnen.

(6) Werden an Spieltischen Spielmarkensortiermaschinen eingesetzt, sind diese nach Spielende von der Finanzaufsicht auf noch vorhandene Spielmarken zu überprüfen und gegebenenfalls im Inneren des Spieltisches gefundene Spielmarken der Tischlage eines Spieltisches zuzuführen.

(7) Wird ein Table Management System eingesetzt, sind sämtliche bei der Schließung eines Tisches vorhandenen Spielmarken in Gegenwart der Finanzaufsicht von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dort zu erfassen. Spielmarken, die aus Platzgründen nicht mehr im Lagenbrett abgelegt werden können, sind im elektronischen Hinweissystem als Einnahme, Cashdrop, zu erfassen und dem Bargeld- oder Geldscheinbehälter des Spieltisches zuzuführen. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind diese Stücke in Stücke anderer Wertigkeit zu wechseln und im Lagenbrett aufzunehmen. Sie sind bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen.

(8) Die Schließung eines Spieltisches und die Schlusslage sind von der Finanzaufsicht im entsprechenden Vordruck zu vermerken. Wird der Schrank, in dem sich die Spielmarkensortiermaschine befindet, bei Tischschließung aufgrund anstehender Wartungs- oder Reparaturarbeiten von der Finanzaufsicht nicht verschlossen, ist dies im Tischschließungsprotokoll zu vermerken. Anschließend sind diese Eintragungen mit den Eingaben der oder des Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Table Management System am Bildschirm des Spieltisches abzugleichen und der Gesamtwert der Schlusslage in dem entsprechenden Vordruck zu übernehmen. Das Original des entsprechenden Vordrucks wird in den Räumlichkeiten der Finanzaufsicht für die Zählschicht hinterlegt, eine Kopie wird im Tischschrank für die Tischeröffnung verschlossen.

(9) Die Bargeld- oder Geldscheinbehälter der einzelnen Spieltische sind nach Ende des Spieltags von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber und der Finanzaufsicht im Transportwagen unter Doppelverschluss zu nehmen. Der Transportwagen ist in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).