Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 19
Automatenspiel

Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

Abschnitt 4
Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).