Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Allgemeines zu Turnieren im Klassischen Spiel und Automatenspiel

(1) Im Rahmen von Turnierveranstaltungen ist der ordnungsgemäße Spielbetrieb zu gewährleisten. Für die Spielerinnen und Spieler ist jederzeit die Transparenz über die im Rahmen von Turnieren als Spieleinsatz vereinnahmten ausschüttungsfähigen Gewinne, zu denen neben den Buy-Ins, den Startgeldern, und den Buy-In-Anteilen der Re-Entrys auch die während des Turniers getätigten Rebuys, die Wiedereinkäufe, und Add-Ons, die Nachkäufe, gehören, sicherzustellen. Das gilt auch für Re-Entry-Turniere, bei denen die Möglichkeit des vollen erneuten Einkaufs, einschließlich des Entgelts für die Spielorganisation besteht.

(2) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat die getätigten Re-Entrys, Rebuys und Add-Ons nachvollziehbar festzuhalten und die Finanzaufsicht diese mit den vereinnahmten Geldern und den ausgegebenen Spielmarken abzugleichen. Unterscheidet sich bei einem einheitlichen Verkaufspreis die Anzahl der ausgegebenen Spielmarken für Rebuys und Add-Ons, ist eine Vermischung der aus der Turnierlage für die jeweilige Spielphase ausgegebenen Spielmarken nicht zulässig.

(3) Ein für die Spielorganisation im Rahmen der Turnierdurchführung gezahltes Entgelt gehört nicht zu den ausschüttungsfähigen Gewinnen. Es handelt sich um Bruttospielertrag, der gegebenenfalls um abzugsfähige Beträge gemindert werden darf. Ein solches Entgelt ist offen auszuweisen. Der unterschiedliche Verwendungszweck einzelner Teilbeträge des gezahlten Gesamtbetrages muss für die Teilnehmenden erkennbar sein.

(4) Sobald ein Turnier im Re-Entry-Format durchgeführt wird, gehört auch der Buy-In-Anteil der Re-Entrys zu den ausschüttungsfähigen Spieleinsätzen. Zu den im Rahmen der Re-Entrys erneut anfallenden Entgelten für die Spielorganisation gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Im Vorfeld ist die Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, über diese zu unterrichten. Dabei ist auch das Veranstaltungskonzept inklusive der Finanzierung mitzuteilen. Die Beträge, die aus dem Mystery Jackpot für derartige Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, sind im Vorfeld zu benennen. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).