Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

21 / 41

§ 21
Turnierablauf und Aufsicht im Klassischen Spiel

(1) Bei Freeze-Out-Turnieren sind weder Rebuy- noch Add-On-Optionen möglich. Re-Entry-Turniere bieten die Möglichkeit des vollen erneuten Einkaufs, einschließlich des Entgelts für die Spielorganisation. Bei der Durchführung von Turnieren ist die Finanzaufsicht am Turniertag rechtzeitig vor Beginn des Turniers zu benachrichtigen. Sie stellt sicher, dass die im Turnier zu verwendende Turnierlage vollständig ist und bestätigt dies auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers teilt die Anzahl der getätigten Buy-Ins mit und stellt sie auf einer Anzeigetafel dar. Die Finanzaufsicht prüft, ob der Wert der Anzeigetafel, die Anzahl der getätigten Buy-Ins, mit dem von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers mitgeteilten Wert übereinstimmt. Der Wert auf der Anzeigetafel ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

(3) Nach Beendigung der Re-Entry-Phase ist die Finanzaufsicht zu benachrichtigen. Sie bestätigt den Bestand der nach Beendigung der Re-Entry-Phase vorhandenen Turnierlage auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(4) Die Finanzaufsicht ist auch nach Turnierende zu benachrichtigen. Sie bestätigt den Bestand der nach Durchführung des Turniers an die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers übergebenen Turnierlage auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Ist die übergebene Turnierlage unvollständig, sind Anzahl und Wert der fehlenden Stücke zu dokumentieren. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ermitteln mit Hilfe der Videoaufzeichnungen den Verbleib der Spielmarken und unterrichten die Finanzaufsicht unverzüglich schriftlich über das Ergebnis. Sofern der Verbleib endgültig nicht aufzuklären ist, hat die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers bei Verlustbeträgen, die geeignet sind, den Verlauf nachfolgender Turniere maßgeblich zu beeinflussen, rechtzeitig im Vorfeld weiterer Turniere geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Spielerschutzes zu ergreifen und die Finanzaufsicht hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(5) Bei Rebuy-Turnieren ist die Finanzaufsicht zudem rechtzeitig vor Beginn der Rebuy-Phase erneut zu benachrichtigen. Sie prüft und dokumentiert die Höhe der aus der Turnierlage für die Rebuy-Phase entnommenen Spielmarken. Diese werden an die oder den mit der Veräußerung der Rebuys an den einzelnen Spieltischen Beauftragte oder Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, die sogenannte Rebuy-Verkäuferin oder den sogenannten Rebuy-Verkäufer, ausgegeben.

(6) Bei jeder Nachlage aus der Turnierlage an die Rebuy-Verkäuferin oder den Rebuy-Verkäufer ist ebenso zu verfahren. Die Anwesenheit der Finanzaufsicht während der gesamten Rebuy-Phase ist nicht erforderlich.

(7) Nach Beendigung der Rebuy-Phase nimmt die Finanzaufsicht den Lagenbestand der Rebuy-Verkäuferin oder des Rebuy-Verkäufers auf. Anschließend überwacht sie die Zählung der durch den Rebuy-Verkauf vereinnahmten Beträge in Form von Bargeld und Jetons.

(8) Die Zählergebnisse, die vereinnahmten Beträge, sind um die von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers aus der Veräußerung der Buy-Ins mitgeteilten Beträge zu erhöhen und mit dem Wert der gesamten Turnierlagendifferenz abzugleichen. Hierbei darf sich kein Fehlbetrag zwischen den vereinnahmten Beträgen und den ausgegebenen Spielmarken beigemessenen Werten ergeben. Für die Festlegung des Ergebnisses ist die Wertigkeit der Turnierlagendifferenz maßgeblich.

(9) Das Endergebnis der Prüfung, die Anzahl der getätigten Buy-Ins und Rebuys, ist schriftlich festzuhalten und von der Turnierleitung und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. In die Prüfung der Turnier-Anzeigetafel ist auch die Anzahl der getätigten Rebuys einzubeziehen.

(10) Bei Turnieren mit Rebuy- und Add-On-Option ist die Finanzaufsicht zudem rechtzeitig vor Beginn der Add-On-Phase erneut zu benachrichtigen. Sie prüft und dokumentiert die Höhe der aus der Turnierlage für die Add-On-Phase entnommenen Spielmarken. Diese werden an die weitere oder den weiteren, mit der Veräußerung der Add-Ons an den einzelnen Spieltischen Beauftragte oder Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, die Add-On-Verkäuferin oder der Add-On-Verkäufer, ausgegeben. Für die Dauer der Add-On-Phase ist die Anwesenheit der Finanzaufsicht im jeweiligen Spielsaal grundsätzlich sicherzustellen. Während der Add-On-Phase überwacht die Finanzaufsicht, dass am einzelnen Spieltisch die Veräußerung der Add-Ons erst im Anschluss an die Veräußerung der Rebuys und somit dort nicht zeitgleich erfolgt.

(11) Nach Beendigung der Add-On-Phase nimmt die Finanzaufsicht den Lagenbestand der Add-On-Verkäuferin oder des Add-On-Verkäufers auf. Anschließend überwacht sie die Zählung der durch den Add-On-Verkauf vereinnahmten Beträge in Form von Bargeld und Jetons.

(12) Die in der Add-On-Phase vereinnahmten Beträge müssen beim Abgleich mit dem Wert der gesamten Turnierlagendifferenz berücksichtigt werden. Hierbei darf sich kein Fehlbetrag zwischen den vereinnahmten Beträgen und den ausgegebenen Spielmarken beigemessenen Werten ergeben. Für die Festlegung des Ergebnisses ist die Wertigkeit der Turnierlagendifferenz maßgeblich.

(13) Das Endergebnis der Prüfung, die Anzahl der getätigten Buy-Ins, Rebuys und Add-Ons, ist schriftlich festzuhalten und von der Turnierleitung und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. In die Prüfung der Turnier-Anzeigetafel ist zudem die Anzahl der getätigten Add-Ons einzubeziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).