Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 22
Turnierablauf und Aufsicht im Automatenspiel

(1) Die örtliche Turnierleitung wird durch eine hauptverantwortliche Saaldienstmitarbeiterin oder einen hauptverantwortlichen Saaldienstmitarbeiter, sogenannte Saalchefleitung oder Schichtleitung, besetzt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Direktion nicht gleichzeitig in der Funktion der Turnierleitung tätig ist.

(2) Mit geeigneten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die örtliche Turnierleitung die Punkteerfassung regelgerecht vollzieht und die Zuordnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zu einem bestimmten Automaten nachweisbar vorgenommen wird. Hierzu ist eine geeignete Turnierverwaltungssoftware einzusetzen. Die Finanzaufsicht kann weitere hierzu erforderliche Maßnahmen vorschreiben. Der Finanzaufsicht ist vor jeder Spielrunde eine Übersicht zur Verfügung zu stellen, welche die Zuordnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zu einem bestimmten Automaten ausweist.

(3) Um die Überwachung zur Einhaltung der Zuordnung zu gewährleisten, ist dafür Sorge zu tragen, dass in jedem abgeschlossenen Raum, in dem Automaten für das Bespielen im Turnier vorgesehen sind, dauerhaft eine ausreichende Kontrolle durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers gewährleistet ist. Die Anzahl eingesetzter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sich an der Anzahl der bespielten Turnierautomaten orientieren. Darüber hinaus ist ein persönliches Sicherheitsarmband mit einer einmaligen Startnummer zur Identifikation der Spielteilnehmer einzusetzen.

(4) Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass auftretenden Beschwerden während des Spielverlaufs abgeholfen wird. Hierzu ist je nach Art der Beschwerde die Turnierleitung, die Spielbankdirektion, die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die örtliche Finanzaufsicht hinzuzuziehen.

(5) Außergewöhnliche Vorkommnisse, die auch den Aufgabenbereich der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde betreffen, sind auch dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit unverzüglich durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber schriftlich zu berichten.

(6) Am Turniertag ist der Finanzaufsicht für jede an den Turnierautomaten gespielte Runde eine von Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers erstellte Aufstellung vorzulegen, aus der die Anzahl der bespielten Automaten ersichtlich ist. Die Aufstellung muss außerdem Angaben dazu enthalten, ob die Teilnahme an der Spielrunde aufgrund eines Buy-Ins, eines Rebuys oder gegebenenfalls eines Re-Entrys erfolgt.

(7) Der Finanzaufsicht ist zu Beginn einer jeden Spielrunde eine Liste mit den Startnummern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und den dazugehörenden Spielautomatennummern auszuhändigen, damit die Anzahl der tatsächlich Teilnehmenden geprüft und bestätigt werden kann.

(8) Bei Turnieren, in denen Gewinne entweder ausschließlich aus den Spieleinsätzen resultieren oder neben in der Ausschreibung garantierten Gewinnen weitere aus den Spieleinsätzen resultierende Gewinne ausgespielt werden, ist der für die Gewinne zur Verfügung stehende Betrag von Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ab Turnierbeginn auf einer Turnier-Anzeigetafel auszuweisen und entsprechend den vereinnahmten Spieleinsätzen im Laufe des Turniers anzupassen. Anhand der vorgelegten Teilnehmerlisten ist durch die Finanzaufsicht ebenfalls zu überprüfen, ob der Wert auf der Anzeigetafel mit den tatsächlich vereinnahmten Spieleinsätzen übereinstimmt. Sollten sich Abweichungen ergeben, sind diese mit den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers abzuklären und der Wert auf der Anzeigetafel ist entsprechend zu korrigieren. Die Finalrunde darf erst nach Bestätigung des angezeigten ausschüttungsfähigen Betrages durch die Finanzaufsicht beginnen.

(9) Soweit für die Spielerinnen und Spieler die Teilnahme an einem Automatenturnier unentgeltlich erfolgt, prüft die Finanzaufsicht, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ausgelobten Gewinne vollständig an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).