Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23
Turnierabrechnung im Klassischen Spiel und Automatenspiel

(1) Im Anschluss an das jeweilige Turnier ist der Finanzaufsicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Abschrift der Turnierabrechnung vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist bis auf längstens vierzehn Tage verlängert werden.

(2) Ein für die Spielorganisation erhobenes Entgelt darf im Rahmen der Turnierabrechnung nur um solche Aufwendungen gemindert werden, die die Teilnehmenden für sonstige Leistungen Dritter, zum Beispiel Gastronomieleistungen, erbringen. Eine Berücksichtigung ist erst im Zeitpunkt der Zahlung unter Vorlage einer Rechnung in Höhe des tatsächlich entstandenen Bruttoaufwands zulässig. Eigenkosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind hingegen nicht bruttospielertragsmindernd berücksichtigungsfähig. Schüttet die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber das ihr oder ihm verbleibende Entgelt für die Spielorganisation ganz oder teilweise aus, handelt es sich hierbei um Mittelverwendung, die den Bruttospielertrag nicht mindert. Ist die Teilnahme an einem Automatenturnier für die Spielerinnen und Spieler unentgeltlich und werden Gewinne aus thesaurierten Beträgen, zum Beispiel aus dem Mystery Jackpot, ausgespielt, mindert dies den Bruttospielertrag.

(3) Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Teilnehmenden in der Ausschreibung Gewinne in bestimmter Höhe garantiert hat und die vereinnahmten ausschüttungsfähigen Spieleinsätze hierfür nicht ausreichen, ist die Unterdeckung als Marketing-Maßnahme aus dem Nettospielertrag zu finanzieren. Das Gleiche gilt für als Gewinn ausgezahlte Beträge, die die als Spieleinsatz vereinnahmten ausschüttungsfähigen Gewinne übersteigen.

(4) Die Finanzaufsicht prüft, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ausgelobten Gewinne vollständig an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.

(5) Werden die für die Ausspielung gezahlten Beträge in einem Vorrundenturnier nicht oder nicht vollständig ausgezahlt und stattdessen Startkarten für Folgeturniere ausgespielt, ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber sicherzustellen und der Finanzaufsicht durch geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen, dass diese in verfügbare Ausschüttungsbeträge der Folgeturniere einfließen und die Gesamtausschüttung spätestens im Finale erfolgt. Die Finanzaufsicht teilt die Anzahl der ausgespielten Finalkarten der Finanzaufsicht des Spielbankstandorts mit, in dem das Folge- oder Finalturnier ausgetragen wird. Der Wert der in den Vorrunden ausgespielten Finalkarten mindert die in diesem Turnier verfügbaren Ausschüttungsbeträge.

Abschnitt 5
Weitere Aufgaben der Finanzaufsicht

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).