Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 25
Überwachung der Abrechnungen im Klassischen Spiel

(1) Die Ermittlung des Bruttospielertrags sowie die Berechnung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen für die Tischspiele im Klassischen Spiel, zum Beispiel Roulette, Black Jack, Poker oder Baccara, sind nach Spielschluss, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am nächsten Spieltag, durchzuführen und zu dokumentieren.

(2) Die Zählung und Abrechnung der Inhalte sämtlicher Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter ist täglich im Zählraum durch die Finanzaufsicht zu beaufsichtigen.

(3) Die Finanzaufsicht nimmt nicht an der Zählung der Tronceinnahmen teil.

(4) Bei Beaufsichtigung der Zählung hat die Finanzaufsicht darauf zu achten, dass der Zählraum verschlossen ist. Während der Zählung haben außer den mit der Zählung befassten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht nur ausdrücklich befugte Personen Zutritt zum Zählraum. Befugt sind Personen, die die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzaufsicht führen und die die Glücksspielaufsicht wahrnehmen. Die bei der Zählung anwesenden Personen dürfen während des gesamten Zählvorgangs kein Privatgeld mit sich führen.

(5) Im Zählraum dürfen die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter nur dann geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anwesend ist.

(6) Bei der Zählung sind die Regelungen in den Absätzen 7 bis 13 zu beachten.

(7) Mit der Zählung des Inhalts des jeweiligen Bargeld- oder Geldscheinbehälters ist erst zu beginnen, wenn festgestellt ist, dass dieser leer, wieder verschlossen und abgestellt ist.

(8) Die Geldscheine sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu sortieren, zu zählen und gut sichtbar auf dem Abrechnungstisch aufzulegen. Der Zählvorgang ist von der Finanzaufsicht zu überwachen und auf ihr Verlangen zu wiederholen.

(9) Beim Einsatz von Zählmaschinen entfällt der Sortier- und Zählvorgang durch die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die von der Zählmaschine ausgewiesenen Beträge sind von der Finanzaufsicht zu kontrollieren. Die aus dem Bargeld- oder Geldscheinbehälter entnommenen Münzen und Spielmarken sind auszusondern und separat gut sichtbar aufzulegen.

(10) Die festgestellten Werte der Spielmarken- und Bargeldbestände sowie die quittierten Beträge der Nachlagen und Zwischenzählungen sind für jeden Spieltisch in den entsprechenden für die Aufnahme vorgesehenen Vordruck einzutragen.

(11) Fälschungen zählen gemäß § 19 Absatz 5 des Spielbankgesetzes NRW mit dem Wert zum Bruttospielertrag, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(12) Unterbrechungen im zeitlichen Ablauf der Zählung sind zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn zunächst der laufende Zählvorgang eines Bargeld- oder Geldscheinbehälters zu Ende geführt wird und die übrigen Bargeld- oder Geldscheinbehälter für die Dauer der Unterbrechung unter Verschluss genommen werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang.

(13) Die mit der Geldzählung beschäftigten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind während des gesamten Zähl- und Abrechnungsvorgangs sorgfältig zu beobachten.

(14) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die zur Zählung benötigten Maschinen zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass diese sachgerecht eingestellt und bedient werden.

(15) Sind die Spieltische mit Geldscheinbehältern ausgestattet, die im Table Management System eingebunden sind, erfolgt die Abrechnung in der Weise, dass die dort aufgezeichnete Summe der in der Tischlage am Ende des Spieltages vorhandenen Spielmarken, die sogenannte Endlage, vermindert wird um

1. die im Table Management System erfasste Summe der in der Tischlage am Anfang des Spieltages vorhandenen Spielmarken, die sogenannte Anfangslage, und

2. die zugeführten Nachlagen,

sowie erhöht wird um

3. die abgeführten Zwischenzählungen und

4. die Werte der Spielmarken- und Bargeldbestände der Bargeld- oder Geldscheinbehälter.

Die Abrechnung kann EDV-gestützt erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).