Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

26 / 41

§ 26
Abstimmung der Zählergebnisse der einzelnen Spieltische

Nach Abschluss der Eingaben des jeweiligen Spieltisches vergleicht die Finanzaufsicht die eingegebenen Werte mit ihren Aufzeichnungen. Im Falle der Übereinstimmung zeichnen die Finanzaufsicht, die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Kassiererin oder der Kassierer den Ausdruck der Tischabrechnung. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnung ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).